Kommentare zu Gerichtsurteilen

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Unterhaltsrecht

Artikel vom

Wohnwert

Der Mietwert ist als objektiver Wohnvorteil um die anfallenden Finanzierungskosten (ohne Tilgungsleistungen) zu bereinigen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom 05.02.2020 - 4 UF 249/16 - hierüber hinaus. Neben den Zinsleistungen werden auch die Tilgungsleistungen vom Wohnvorteil in Abzug gebracht.

Der Senat führt aus, dass die Tilgungsleistungen zwar zu einer Vermögensbildung führen, jedoch auch der Finanzierung des anzurechnenden Wohnvorteils dienen, den es ohne die Tilgungsleistungen nicht gäbe. Hinzu kommt, dass die aus der Finanzierung des Erwerbs der vormaligen Ehewohnung herrührenden Tilgungsleistungen auch im Falle einer fortgesetzten Bedarfsgemeinschaft der Beteiligten nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stünden, also den Bedarf auch nicht prägen.

Der Senat folgt insoweit der zum Elternunterhalt entwickelten Rechtsprechung des BGH, deren Ausweitung auf den Ehegattenunterhalt dieser schon angedeutet hat.

Quelle: OLG Frankfurt a.M. vom 05.20.2020, AZ 4 UF 249/16