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Bau- und Architektenrecht

Artikel vom

Vorsicht bei Zahlungen direkt an den Nachunternehmer

Bei Bauvorhaben findet sich häufig die Konstellation, dass ein Bauherr einen Unternehmer beauftragt, der seinerseits einen Nachunternehmer ganz oder teilweise mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt. Vorsicht ist geboten, wenn der Bauherr in Absprache mit seinem Vertragspartner an den Nachunternehmer leistet.

So hat das OLG Braunschweig in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung für Recht erkannt, dass bei Insolvenz des eigentlichen Vertragspartners der Insolvenzverwalter trotz der Zahlung an den Nachunternehmer erneut Zahlung verlangen kann. Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2006 leistete ein Auftraggeber eine Direktzahlung an einen Nachunternehmer des Auftragnehmers. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen war der Auftragnehmer zahlungsunfähig, was der Auftraggeber auch wusste. Der Nachunternehmer weigerte sich ohne eine Direktzahlung die Arbeiten noch auszuführen, weshalb der Auftraggeber sich zu dieser Direktzahlung entschloss.

Das OLG Braunschweig entschied, dass hier ein Fall der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung vorliege, so dass die zur Direktzahlung erteilte Zustimmung des Auftragnehmers wirksam gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden konnte. Der Auftraggeber konnte sich daher gegenüber dem Insolvenzverwalter des Auftragnehmers nicht mehr darauf berufen, dass er bereits an den Nachunternehmer gezahlt hat. Er musste im Ergebnis den Betrag ein weiteres mal zahlen.

Tipp: Sollten Bauherren davon Kenntnis erlangen, dass ihr Vertragspartner Zahlungsschwierigkeiten hat ist davor zu warnen, eine solche Direktzahlungsvereinbarung einzugehen. Es droht die Gefahr, dass später eine Doppelzahlung erforderlich wird. In einer solchen Situation sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden.

(OLG Braunschweig, Urteil v. 10.11.2011, Aktenzeichen 8 U 199/10)