Kommentare zu Gerichtsurteilen

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Bau- und Architektenrecht

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Vorsicht bei Gewährleistungsfristen im Abnahmeprotokoll

Findet sich im Abnahmeprotokoll die individuelle Angabe des Endtermins der Gewährleistungsfrist und wird dieses Protokoll während der Abnahme durch die Parteien unterzeichnet, so gilt die dort vereinbarte Verjährungsfrist. Dies ist auch und insbesondere dann der Fall, wenn diese kürzer als die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist, auch wenn diese fehlerhaft ermittelt wurde.

In einem aktuellen Fall, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte, war das Ende der Verjährungsfrist der 4. Juni 2008, 24:00 Uhr, angegeben. Richtigerweise hätte die Frist aber erst am 5. Juni 2008, 24:00 Uhr geendet. Das OLG Braunschweig nahm eine wirksame Verkürzung durch Parteivereinbarung an, weshalb die Ansprüche verjährten. (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012, Aktenzeichen 8 O 7/12).

Die Entscheidung gibt Anlass davor zu warnen, ohne gründliche Lektüre ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Es erscheint generell sinnvoll, auf die Angabe konkreter Verjährungszeitpunkte zu verzichten, da hierdurch gegebenenfalls Fristen verkürzt werden und Rechte abgeschnitten werden.