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Verkehrsrecht

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Vorsicht bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum "Unfallersatztarif"

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten. Dabei berechnen die Mietwagenunternehmen gerne einen sog. "Unfallersatztarif", der gegenüber dem "Normaltarif" deutlich teurer ist.

Inwieweit ein solcher "Unfallersatztarif" erstattet werden muss, ist seit einigen Jahren Gegenstand zahlreicher Urteile auf allen Instanzebenen.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs den günstigsten Tarif wählen und kann grundsätzlich nur diesen erstattet verlangen. Allerdings verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, wenn der höhere Preis unter Berücksichtigung der Unfallsituation deswegen gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deswegen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich ist.

Wenn der Geschädigte aber die Erstattung eines höheren "Unfallersatztarifs" verlangt, muss er Umstände vortragen und ggf. beweisen, die dies rechtfertigen. In Betracht kommen z. B. notwendige Mehrleistungen des Vermieters, wie die Anmietung an Sonn  und Feiertagen, ungeklärte Haftungssituation, Vorfinanzierung usw. oder der Nachweis, dass dem Geschädigten aufgrund seiner individuellen Erkenntnismöglichkeit in der konkreten Situation kein anderer Tarif zugänglich war.

Demgegenüber kann der Schädiger bzw. dessen Versicherer nunmehr einwenden, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da ihm eine günstigere Anmietmöglichkeit "ohne Weiteres" zur Verfügung stand. Hierfür trifft dann aber den Schädiger die Darlegungs  und Beweislast, was der BGH mit Urteil vom 02.02.2010   VI ZR 139/08 entschieden hat. Dies bedeutet, dass es dem Schädiger obliegt nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen "ohne Weiteres zugänglich war.

In jedem Fall ist ein Geschädigter, der einen Mietwagen benötigt, gut beraten, sich zunächst bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erkundigen, ob diese bei der Vermittlung eines Mietwagens ohne zusätzliche Kosten für den Mieter behilflich sein kann. In jedem Fall sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob eine Anmietung zum Normaltarif möglich ist. Der Geschädigte sollte bei dem Autovermieter vor Abschluss des Mietvertrages auch abklären, ob und ggf. welche Kosten möglicherweise von der Versicherung nicht übernommen werden. Um eine Belastung mit der sog. "Eigenersparnis" möglichst zu vermeiden, ist letztlich auch die Anmietung eines Fahrzeugs einer niedrigeren Klasse sinnvoll.

RA Watznauer