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Familienrecht

Artikel vom

Versorgungsausgleich bei privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht

Der BGH hat mit Beschluss vom 18.04.2012 (Az. XII ZB 325/11) wiederholt entschieden, dass nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden.

Wird bei einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht dieses Wahlrecht nach dem Ende der Ehezeit, jedoch vor der Entscheidung des Gerichts ausgeübt, fällt dieses Recht nicht mehr in den Versorgungsausgleich. Maßgebender Stichtag für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 S. 1 Versorgungsausgleichsgesetz das Ende der Ehezeit (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages), rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind jedoch zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 S. 2 Versorgungsausgleichsgesetz).

Das bedeutet, dass private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfallen, selbst wenn das Kapitalwahlrecht nach Ende der Ehezeit noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung ausgeübt wurde. Ein Ausgleich kommt dann nur noch über das Güterrecht in Betracht.