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Versicherungsrecht

Artikel vom

Regress des Haftpflichtversicherers bei Trunkenheit

Alkohol am Steuer kann nicht nur den Führerschein kosten sondern auch sehr teuer werden.

Dies musste ein Autofahrer feststellen, der anlässlich einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er an einer T-Kreuzung ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder links abzubiegen, geradeaus weiter fuhr und die Grundstücksmauer eines dort liegenden Anwesens durchbrach.

Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat den Schaden des Grundstückseigentümers i.H.v. 4.657,17 € reguliert und von dem Unfallverursacher zurückgefordert.

Der Bundesgerichtshof hat ebenso wie die beiden Vorinstanzen dem Versicherer Recht gegeben und seine Rechtsprechung bekräftigt, dass bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer versicherungsvertraglichen Obliegenheit (hier: Fahren im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit) der Versicherer die Leistung vollständig versagen kann.

BGH-Urteil vom 11.01.2012 Aktenzeichen VI ZR 251/10

RA Watznauer