Grundsätzlich ist davon auszusgehen, dass die Nebentätigkeit des volljährigen Studenten überobligatorisch ist.
Gegen eine Anrechnung der Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit spricht es, wenn der Unterhaltsberechtigte diese deswegen aufnehmen muss, well der Unterhaltspflichtige nicht den vollen geschuldeten Unterhalt zahlt. Für die Anrechnung von Nebeneinkünften spricht es, wenn die Nebentätigkeit einen so erheblichen Umfang annimmt, dass sie den Studienfortschritt beeinträchtigt, so dass eine zeitliche Verlängerung der Zahlungspflicht zu befürchten ist.
Nach Ansicht des OLG Hamm kann es zudem im Rahmen einer Billigkeitsabwägung einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause bei einem Elternteil wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienwohnsitz und sein Bedarfssatz aufgrund der hohen maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle höher ist als der Regelsatz von 670,00 €.
OLG Hamm, Beschluss v. 10.09.2012 - 14 UF 165/12 (AG Detmold)