Im Anschluss an die frühere Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielte Lottogewinn nicht als privigilierter Vermögenszuwachs anzusehen ist. Weiter hat der BGH entschieden, in diesem Fall der Zugewinnausglich auch nicht wegen grober Unbilligkeit gem. § 1381 Abs. 1 BGB verweigert werden kann.
Demzufolge ist ein in der Zeit des Getrenntlebens gemachter Lottogewinn im Rahmen der Feststellung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.