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Arbeitsrecht

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Kündigungsfrist, Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 01.09.2010 (Aktenzeichen

5 a ZR 700/09) zum einen eine Entscheidung des EuGH bestätigt, nach der § 622 II 2 BGB nicht angewendet werden darf, zum anderen, dass auch bei fehlerhafter Kündigungsfristberechnung die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage (§ 4 I KschG) zu beachten ist.

§ 622 II 2 BGB regelt, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist die Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind. Der EuGH hat entschieden, dass diese Regelung gegen europäisches Recht (Gleichbehandlung) verstößt und daher nicht zu berücksichtigen ist. Das bedeutet, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass eine Kündigung bei der die Frist zur Kündigung unter Außerachtlassung der Beschäftigungszeiten die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen zu dem Zeitpunkt wirksam  wird, der in der Kündigung ausgeführt ist, wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht (§ 4 I KschG), das heißt innerhalb von 3 Wochen seit Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat.

Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt:

Der Kläger hätte die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen, da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 (der vom Arbeitgeber berechnete Termin) aufgelöst § 7 KschG.

Zu der Entscheidung ist anzumerken, dass diese Entscheidung dann nicht eingreift, wenn in der Kündigung die Formulierung - hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis zum ??.??.???? hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt -. Die Kündigung ist dann nämlich als Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, das heißt dem zulässigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr auszulegen