Übt der Bauherr also sein Hausrecht aus und untersagt dem Bauunternehmer die Teilnahme an dem Termin dadurch, dass er diesem gegenüber ein Zugangsverbot ausspricht, so führt dies regelmäßig dazu, dass Beweisfeststellungen nicht getroffen werden können. Diese Rechtsprechung wurde jüngst durch eine Entscheidung des OLG Koblenz bestätigt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2013, Az. 3 U 775/12).
Nach ständiger Rechtsprechung darf in einer solchen Konstellation die Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden, so dass der Hausherr die Beweiserhebung vereitelt hätte. Dies geht zu seinen Lasten und wird zu seinem Nachteil berücksichtigt. Sofern er beweispflichtig ist, gilt der entsprechende Beweis als nicht geführt; sofern die Gegenseite beweispflichtig ist, gilt der Nachweis regelmäßig als geführt.
Es ist daher unbedingt erforderlich, dass trotz des Hausrechts beiden Seiten die Teilnahme an einem entsprechenden Termin gestattet wird.