Kommentare zu Gerichtsurteilen

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Bau- und Architektenrecht

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Finger weg von Schwarzarbeit!

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Handwerker Bauherren anbieten, Arbeiten "ohne Rechnung" oder "unter der Hand" etc. durchzuführen und bei entsprechender Beauftragung einen vergünstigten Preis in Aussicht stellen.

Umgekehrt fragen Bauherren auch Handwerker gezielt nach, ob dies möglich sei. Bei entsprechenden Verträgen handelt es sich um nichts anderes als um Vereinbarungen von Schwarzarbeit. Derartige Vereinbarungen sind zum einen strafrechtlich relevant, führen aber auch für beide Vertragsparteien zu schwerwiegenden zivilrechtlichen Folgen. Dies hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Zum einen weist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.08.2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13, darauf hin, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn die Arbeiten im Wege der Schwarzarbeit erfolgt sind.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1 U 24/13, entschieden, dass der Handwerker auch keine Vergütung verlangen kann. Dies gilt selbst, wenn die Schwarzgeldabrede nicht den gesamten Vertrag betrifft, sondern nur Teile des Vertrages. Ist also vereinbart, dass die Leistungen des Handwerkers teilweise ohne Rechnung erbracht werden, teilweise aber auch auf Rechnung, so ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig, weshalb der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung, noch irgendwelchen Aufwendungsersatz für den Wert der bereits erbrachten handwerklichen Leistung verlangen kann.

Sämtlichen Beteiligten eines Bauvertrages kann daher nur nachdrücklich davon abgeraten werden, sich auf derartige Verträge einzulassen!