Kommentare zu Gerichtsurteilen

Hier finden Sie Kommentare unserer Rechtsanwälte zu aktuellen Themen und Gerichtsurteilen.

WEG-Recht

Artikel vom

Änderung des WEG-Gesetzes zum 01.12.2020

Zum 01.12.2020 ändern sich viele Regeln im Wohnungseigentumsrecht. Insbesondere werden für die Wohnungseigentümergemeinschaft Sanierungen und Modernisierungen einfacher.

Auch kann in Zukunft mit einfacher Mehrheit über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestaltung baulicher Veränderungen abgestimmt werden.

Das neue Wohnungseigentumsrecht knüpft hieran aber Kostenfolgen. Werden solche Maßnahmen mit einfacher Mehrheit beschlossen, haben diejenigen Eigentümer, die die Maßnahmen mit einfacher Mehrheit beschlossen haben, die Kosten zu tragen. Nur bei Maßnahmen, die mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder auch mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, beschlossen werden, führen dazu, dass die Kosten nach Miteigentumsanteilen durch alle Eigentümer zu tragen sind.

Auch gibt es abweichende Kostenregelungen in den Fällen, in denen sich die Kosten amortisieren. Weiterhin wird die Elektromobilität gestärkt, bessere Möglichkeiten zum barrierefreien Umbau vorgesehen sowie Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss vorgesehen. Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Verwalters. Zum einen ändern sich der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Darüber hinaus werden dem Verwalter mehr Befugnisse eingeräumt.

So kann in Zukunft der Verwalter bestimmte Maßnahmen auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung durchführen. In diesem Bereich müssen sicherlich die Verwalterverträge in Zukunft angepasst und neu formuliert werden. Auch ist eine sogenannte Außenvollmacht des Verwalters in Zukunft geregelt. Neben diesen zentralen Änderungen ergeben sich auch formale Änderungen im Bereich der Anfechtungsklagen, die Möglichkeit von Grundbucheintragungen, vereinbarungsändernder Beschluss, die Möglichkeit der Schaffung von Sondereigentum an Stellplätzen und Terrassen, Änderungen im Hinblick auf die Jahresabrechnung, Änderungen im Bereich der Entziehung von Wohnungseigentum als auch wesentlich die bessere Kompatibilität zwischen Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht.

Diese Aufstellung stellt nur einen Auszug aus den grundlegenden Änderungen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts dar. Für wesentlich erachten wir insbesondere die Änderungen im Bereich der Zuständigkeit und Befugnisse des Verwalters und insbesondere im Bereich des Beschlusses von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Sicherlich ist in jedem Einzelfall der Sachverhalt etwas anders gelagert. Wir regen daher an, dass Sie sich individuell durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (z.B. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) beraten lassen.

D17/D2842-20