Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

Ihre Fachanwälte

Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Familienrecht

Artikel vom

Umgangskontakte in Zeiten der Corona-Pandemie

Die nun schon seit einiger Zeit andauernden Kontaktbeschränkungen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie lösen verschiedentlich familienrechtliche Irritationen aus.

So stellt sich insbesondere die Frage: Sind noch Betreuungszeiten (Umgangskontakte) von dem Elternteil zulässig, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt?

Diese Frage ist uneingeschränkt zu bejahen. Kinder haben das Recht auf Betreuung durch beide Elternteile und die Eltern haben die Pflicht, ihr Kind/ihre Kinder auch nach der Trennung gemeinsam (nicht unbedingt zeitgleich) zu betreuen. Dabei ist zu beachten, dass der in Art. 6 GG begründete grundrechtliche Schutz der Familie nicht nur die zusammenlebende, sondern auch die getrenntlebende Familie betrifft. Solange das Wohl des Kindes nicht konkret gefährdet ist, und eine solche Gefährdung liegt nicht vor, nur weil allgemein die Gefahr besteht, selbst an Corona zu erkranken oder aber als Kontaktpersonen möglicherweise andere zu gefährden, besteht keine Berechtigung Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil einzuschränken.

Insoweit kann auf die Darstellungen des Bundesjustizministeriums hingewiesen werden:
https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html

Nur in Ausnahmefällen, wenn etwa die Voraussetzungen einer Quarantäne vorliegen, könnte eventuell eine konkrete Gefährdung des Kindes angenommen werden mit der Folge, dass die Betreuungszeiten durch den anderen Elternteil innerhalb der Inkubationszeit von 14 Tagen eingeschränkt werden könnten. In letzter Konsequenz kann bei unberechtigter Verweigerung von Umgangskontakten bei bestehender gerichtlicher Umgangsregelung ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung verhängt werden. Gegebenenfalls können Umgangskontakte gerichtlich geltend gemacht werden.

Für Fragen steht Ihnen unsere Fachanwältin für Familienrecht gerne jederzeit zur Verfügung. Auch in Zeiten der Corona-Pandemie sind wir für Sie da!