Der BGH stellte in der Entscheidung klar, dass Heizkostenabrechnungen, denen nicht die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe, sondern die vom Vermieter an den Versorger geleisteten Zahlungen zugrunde liegen zu beanstanden sind, da die Abrechnung gegen § 7 II Heizkostenverordnung verstoße. Nach § 7 II Heizkostenverordnung sei über die tatsächlichen im Abrechnungszeitraum entstandenen Brennstoffkosten abzurechnen.
Der Vermieter kann hier eine sachgerechte Schätzung oder aber die Erfassung des Gas oder Ölverbrauches zu Anfang und Ende des Abrechnungszeitraumes helfen.