Dies führt auch nach der Neuregelung dazu, dass selbst bei vorliegenden Unternehmervorteilen im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein Ausgleichsanspruch in der Regel ausscheiden muss, wenn der Handelsvertreter keine Provisionsverluste erleidet. Zweck des Ausgleichsanspruchs sei es, Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter in Folge der Vertragsbeendigung dadurch erleidet, dass er von ihm geschaffene Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann, der Unternehmer hingegen aus der Nutzung dieser Kontakte Vorteile zieht. Im Falle der Vereinbarung einer Einmalprovision sollen üblicherweise die mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verbundenen Nachteile des Handelsvertreter grundsätzlich kompensiert werden.
Dies sei bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das Landgericht weist ergänzend noch darauf hin, dass sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 26.03.2009 (EuZW 2009, 304), noch aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2010 (Az.VIII ZR 25/08), dem Beschluss des BGH vom 29.04.2009 (Versicherungsrecht VersR 2009, 1116) und dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 (Az.16 U 191/09) ergebe, dass in Fällen der Vereinbarung von Einmalprovisionen in der Regel ein Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB zu zahlen ist.
RA Guntermann