Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

Ihre Fachanwälte

Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Handelsvertreterrecht

Artikel vom

Ausgleichsanspruch

Das Landgericht München (LG München 23.02.2011, Aktenzeichen 10 HK O 3966/10) hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 89 HGB neue Fassung ist, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Dies führt auch nach der Neuregelung dazu, dass selbst bei vorliegenden Unternehmervorteilen im Rahmen der Billigkeitsprüfung ein Ausgleichsanspruch in der Regel ausscheiden muss, wenn der Handelsvertreter keine Provisionsverluste erleidet. Zweck des Ausgleichsanspruchs sei es, Nachteile auszugleichen, die der Handelsvertreter in Folge der Vertragsbeendigung dadurch erleidet, dass er von ihm geschaffene Kundenkontakte nicht mehr nutzen kann, der Unternehmer hingegen aus der Nutzung dieser Kontakte Vorteile zieht. Im Falle der Vereinbarung einer Einmalprovision sollen üblicherweise die mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses verbundenen Nachteile des Handelsvertreter grundsätzlich kompensiert werden.

Dies sei bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das Landgericht weist ergänzend noch darauf hin, dass sich weder aus dem Urteil des EuGH vom 26.03.2009 (EuZW 2009, 304), noch aus dem Urteil des BGH vom 13.01.2010 (Az.VIII ZR 25/08), dem Beschluss des BGH vom 29.04.2009 (Versicherungsrecht VersR 2009, 1116) und dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2010 (Az.16 U 191/09) ergebe, dass in Fällen der Vereinbarung von Einmalprovisionen in der Regel ein Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 89 b HGB zu zahlen ist.

RA Guntermann