In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung weist das OLG Naumburg darauf hin, dass diese Unklarheit zu Lasten des Auftragnehmers geht. Kann also nachträglich nicht aufgeklärt werden, ob tatsächlich ein Mangel vorlag oder nicht, so geht dies zu Lasten des Auftragnehmers. Dieser kann keine Mehrkosten berechnen. (OLG Naumburg, Urteil vom 23.05.2012, Aktenzeichen 5 U 18/12).