Fehlt es an einer Prüfbarkeit, so kann dies allerdings nicht unbegrenzt gerügt werden. Vielmehr sind hier Fristen einzuhalten, nach deren Ablauf die Rechnung als prüfbar gilt. In einer aktuelleren Entscheidung erinnert das OLG Stuttgart daran, dass dabei die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit nicht pauschal erfolgen darf, sondern sich mit der konkret streitigen Rechnung auseinandersetzen muss.
Es muss also konkret bezeichnet werden, warum die Rechnung nicht prüffähig sein soll. Im zu entscheidenden Fall wurde eine zuvor beanstandete Schlussrechnung nachgebessert. Der Auftraggeber rügte weiterhin die fehlende Prüffähigkeit, ohne auf die geänderte Rechnung einzugehen. Zudem setzte er sich mit der inhaltlichen Richtigkeit auseinander und zeigte so, dass er die Rechnung geprüft hat und diese daher prüffähig sein musste.
Der Einwand fehlender Prüffähigkeit war daher nicht mehr zulässig. Der Bundesgerichtshof bestätigte aktuell diese Entscheidung.
Quelle: OLG Stuttgart, Urt. V. 14.08.2018, AZ. 10 U 154/17; BGH, Beschluss vom 12.02.2020, Az. VII ZR 185/18