Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Baurecht

Artikel vom

Fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung muss konkret gerügt werden!

Was früher nur für den VOB/B-Vertrag galt, gilt nunmehr auch für nach dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge: Eine prüfbare Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung.

Fehlt es an einer Prüfbarkeit, so kann dies allerdings nicht unbegrenzt gerügt werden. Vielmehr sind hier Fristen einzuhalten, nach deren Ablauf die Rechnung als prüfbar gilt. In einer aktuelleren Entscheidung erinnert das OLG Stuttgart daran, dass dabei die Rüge der fehlenden Prüfbarkeit nicht pauschal erfolgen darf, sondern sich mit der konkret streitigen Rechnung auseinandersetzen muss.

Es muss also konkret bezeichnet werden, warum die Rechnung nicht prüffähig sein soll. Im zu entscheidenden Fall wurde eine zuvor beanstandete Schlussrechnung nachgebessert. Der Auftraggeber rügte weiterhin die fehlende Prüffähigkeit, ohne auf die geänderte Rechnung einzugehen. Zudem setzte er sich mit der inhaltlichen Richtigkeit auseinander und zeigte so, dass er die Rechnung geprüft hat und diese daher prüffähig sein musste.

Der Einwand fehlender Prüffähigkeit war daher nicht mehr zulässig. Der Bundesgerichtshof bestätigte aktuell diese Entscheidung.

Quelle: OLG Stuttgart, Urt. V. 14.08.2018, AZ. 10 U 154/17; BGH, Beschluss vom 12.02.2020, Az. VII ZR 185/18