Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

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Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Versicherungsrecht

Artikel vom

Die Beantwortung der "Gesundheitsfragen" bei Abschluss einer Lebensversicherung und/oder Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer eine Lebensversicherung bzw. eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen will, muss gegenüber dem Versicherer ein entsprechendes Antragsformular abgeben, das oft mit Hilfe eines Vermittlers ausgefüllt wird. Dabei müssen auch immer die sog. "Gesundheitsfragen" beantwortet werden, deren Formulierungen von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich ausfallen.

In der Regel fragt der Versicherer jedenfalls nach ärztlichen oder anderen Behandlungen in den letzten 5 Jahren bzw. auch 10 Jahre zurück mit Hinblick auf bestimmte Krankheitsbilder. Außerdem wird nach der Einnahme von Medikamenten gefragt. In der Praxis ist festzustellen, dass es im späteren Leistungsfall immer wieder mit Hinblick auf die Beantwortung dieser Gesundheitsfragen zu Problemen mit dem Versicherer kommt. Wenn nämlich z.B. sämtliche Gesundheitsfragen mit "nein" beantwortet werden, hat der Versicherer bei seiner Antragsprüfung keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln und holt deshalb auch bei dem im Antrag angegebenen Hausärzten keine weiteren Arztberichte ein. Erst wenn zu einem späteren Zeitpunkt z.B. ein Antrag auf Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente gestellt wird, ergibt es sich, dass im Rahmen der Leistungsprüfung die Krankengeschichte des Versicherungsnehmers recherchiert wird. Oftmals ist dann festzustellen, dass bei Antragstellung nicht alle Vorerkrankungen angegeben worden sind. Die Verletzung dieser sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht führt aber nach § 19 VVG dazu, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann; der Versicherer kann rückwirkend andere Vertragsbedingungen zum Vertragsgegenstand machen oder er kann den Versicherungsvertrag auch wegen arglistiger Täuschung insgesamt anfechten mit der Folge, dass trotz teilweise jahrelang geleisteter Beitragszahlungen keine Leistungspflicht des Versicherers besteht.

Es ist deshalb für einen Versicherungsnehmer sehr wichtig, dass er diese Gesundheitsfragen mit größter Sorgfalt beantwortet; um das Risiko einer Anzeigepflichtverletzung zu minimieren empfiehlt es sich in diesem Zusammenhang sogar, noch einmal bei dem Hausarzt nach ärztlichen Behandlungen in den zurückliegenden Jahren Rückfrage zu halten. Dort ist in der Regel auch ein langer Zeitraum EDV-mäßig erfasst. Der Versicherungsnehmer muss darauf achten, dass sämtliche von ihm angegebene Vorerkrankungen von dem Vermittler auch eingetragen werden; in der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Vermittler von Vorerkrankungen berichtet, diese aber nicht in den Antrag mit aufgenommen werden, da der Vermittler sie als nicht "gravierend" oder "erheblich" ansieht, schließlich müsse nicht jeder "Husten und Schnupfen" angegeben werden. Derartige Auskünfte eines Vermittlers sind unrichtig; der Versicherungsnehmer soll selbst keine Wertung darüber vornehmen, ob und inwieweit eine Vorerkrankung für den Versicherer "erheblich" ist. Diese Prüfung obliegt einzig und allein dem Versicherer, der sich hierbei in der Regel an den Vorgaben seines Rückversicherers zu orientieren hat. Deshalb sollte ein Versicherungsnehmer immer darauf dringen, dass sämtliche von ihm angegebenen Vorerkrankungen auch im Antrag aufgenommen werden. Andernfalls kann er Jahre später, wenn ein Leistungsfall eingetreten ist, eine böse Überraschung erleben.

RA Dr. Butterwegge