Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

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Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Verkehrsrecht

Artikel vom

Vorsicht bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zum "Unfallersatztarif"

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeugs grundsätzlich ein Ersatzfahrzeug anmieten. Dabei berechnen die Mietwagenunternehmen gerne einen sog. "Unfallersatztarif", der gegenüber dem "Normaltarif" deutlich teurer ist.

Inwieweit ein solcher "Unfallersatztarif" erstattet werden muss, ist seit einigen Jahren Gegenstand zahlreicher Urteile auf allen Instanzebenen.

Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs den günstigsten Tarif wählen und kann grundsätzlich nur diesen erstattet verlangen. Allerdings verstößt der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, wenn der höhere Preis unter Berücksichtigung der Unfallsituation deswegen gerechtfertigt ist, weil er auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deswegen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich ist.

Wenn der Geschädigte aber die Erstattung eines höheren "Unfallersatztarifs" verlangt, muss er Umstände vortragen und ggf. beweisen, die dies rechtfertigen. In Betracht kommen z. B. notwendige Mehrleistungen des Vermieters, wie die Anmietung an Sonn  und Feiertagen, ungeklärte Haftungssituation, Vorfinanzierung usw. oder der Nachweis, dass dem Geschädigten aufgrund seiner individuellen Erkenntnismöglichkeit in der konkreten Situation kein anderer Tarif zugänglich war.

Demgegenüber kann der Schädiger bzw. dessen Versicherer nunmehr einwenden, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da ihm eine günstigere Anmietmöglichkeit "ohne Weiteres" zur Verfügung stand. Hierfür trifft dann aber den Schädiger die Darlegungs  und Beweislast, was der BGH mit Urteil vom 02.02.2010   VI ZR 139/08 entschieden hat. Dies bedeutet, dass es dem Schädiger obliegt nachzuweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif als der Unfallersatztarif nach den konkreten Umständen "ohne Weiteres zugänglich war.

In jedem Fall ist ein Geschädigter, der einen Mietwagen benötigt, gut beraten, sich zunächst bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erkundigen, ob diese bei der Vermittlung eines Mietwagens ohne zusätzliche Kosten für den Mieter behilflich sein kann. In jedem Fall sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob eine Anmietung zum Normaltarif möglich ist. Der Geschädigte sollte bei dem Autovermieter vor Abschluss des Mietvertrages auch abklären, ob und ggf. welche Kosten möglicherweise von der Versicherung nicht übernommen werden. Um eine Belastung mit der sog. "Eigenersparnis" möglichst zu vermeiden, ist letztlich auch die Anmietung eines Fahrzeugs einer niedrigeren Klasse sinnvoll.

RA Watznauer