Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

Ihre Fachanwälte

Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


WEG-Recht

Artikel vom

Änderung des WEG-Gesetzes zum 01.12.2020

Zum 01.12.2020 ändern sich viele Regeln im Wohnungseigentumsrecht. Insbesondere werden für die Wohnungseigentümergemeinschaft Sanierungen und Modernisierungen einfacher.

Auch kann in Zukunft mit einfacher Mehrheit über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestaltung baulicher Veränderungen abgestimmt werden.

Das neue Wohnungseigentumsrecht knüpft hieran aber Kostenfolgen. Werden solche Maßnahmen mit einfacher Mehrheit beschlossen, haben diejenigen Eigentümer, die die Maßnahmen mit einfacher Mehrheit beschlossen haben, die Kosten zu tragen. Nur bei Maßnahmen, die mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder auch mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile, beschlossen werden, führen dazu, dass die Kosten nach Miteigentumsanteilen durch alle Eigentümer zu tragen sind.

Auch gibt es abweichende Kostenregelungen in den Fällen, in denen sich die Kosten amortisieren. Weiterhin wird die Elektromobilität gestärkt, bessere Möglichkeiten zum barrierefreien Umbau vorgesehen sowie Maßnahmen zum Einbruchschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss vorgesehen. Weitere Änderungen ergeben sich im Bereich des Verwalters. Zum einen ändern sich der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter. Darüber hinaus werden dem Verwalter mehr Befugnisse eingeräumt.

So kann in Zukunft der Verwalter bestimmte Maßnahmen auch ohne Beschluss der Eigentümerversammlung durchführen. In diesem Bereich müssen sicherlich die Verwalterverträge in Zukunft angepasst und neu formuliert werden. Auch ist eine sogenannte Außenvollmacht des Verwalters in Zukunft geregelt. Neben diesen zentralen Änderungen ergeben sich auch formale Änderungen im Bereich der Anfechtungsklagen, die Möglichkeit von Grundbucheintragungen, vereinbarungsändernder Beschluss, die Möglichkeit der Schaffung von Sondereigentum an Stellplätzen und Terrassen, Änderungen im Hinblick auf die Jahresabrechnung, Änderungen im Bereich der Entziehung von Wohnungseigentum als auch wesentlich die bessere Kompatibilität zwischen Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht.

Diese Aufstellung stellt nur einen Auszug aus den grundlegenden Änderungen im Bereich des Wohnungseigentumsrechts dar. Für wesentlich erachten wir insbesondere die Änderungen im Bereich der Zuständigkeit und Befugnisse des Verwalters und insbesondere im Bereich des Beschlusses von Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen. Sicherlich ist in jedem Einzelfall der Sachverhalt etwas anders gelagert. Wir regen daher an, dass Sie sich individuell durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (z.B. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) beraten lassen.

D17/D2842-20