Im zu beurteilenden Fall hatte das Finanzamt die Grundsteuer rückwirkend für mehrere Jahre festgesetzt. Die Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 - 2006 führte zu einer Nachforderung der Vermieterin in Höhe von 1.095,55 €.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Vermieterseite erst durch den Bescheid des Finanzamtes Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat und daher die Forderung nicht verjährt sein könnte. (§ 199 BGB)
Auch der Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB hindere eine Nachforderung nicht, da in dieser Vorschrift ausdrücklich die Ausnahme vorgesehen sei, dass der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe. Genau das sei hier der Fall. Der Vermieter sei erst durch den Bescheid des Finanzamtes in die Lage versetzt worden abzurechnen.
Urteil vom 12. Dezember 2012, VIII ZR 264/12