Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

Ihre Fachanwälte

Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


WEG-Recht

Artikel vom

Berechnung von Betriebskosten/Verjährungsfrist

Am 12.12.2012 hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob der Wohnungsvermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) noch Betriebskosten abrechnen und nachfordern kann, die ihm bei Ablauf der Abrechnungsfrist nicht bekannt waren.

Im zu beurteilenden Fall hatte das Finanzamt die Grundsteuer rückwirkend für mehrere Jahre festgesetzt. Die Nachberechnung der Grundsteuer für die Jahre 2002 - 2006 führte zu einer Nachforderung der Vermieterin in Höhe von 1.095,55 €.


Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Vermieterseite erst durch den Bescheid des Finanzamtes Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat und daher die Forderung nicht verjährt sein könnte. (§ 199 BGB)

Auch der Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 S. 3 BGB hindere eine Nachforderung nicht, da in dieser Vorschrift ausdrücklich die Ausnahme vorgesehen sei, dass der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe. Genau das sei hier der Fall. Der Vermieter sei erst durch den Bescheid des Finanzamtes in die Lage versetzt worden abzurechnen.

Urteil vom 12. Dezember 2012, VIII ZR 264/12