Diese Entscheidung ist außerordentlich wichtig, um die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges sicher beurteilen zu können. Zählt der Sonnabend nicht als Werktag, kann, sofern ein Sonnabend in den Lauf der Frist fällt, die Frist erst einen Tag später ablaufen.
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall bedeutete dies, dass der 3. Werktag des Monats auf einen Dienstag entfiel, mithin der Freitag, der Montag und der Dienstag zur Berechnung der Frist maßgeblichen Tage waren.
Eine Zahlung der Mieten an dem fraglichen Dienstag war daher noch fristwahrend, eine Kündigung war nicht möglich.
RA Guntermann