Lebt ein Kind im EU-Ausland, ist der betreuende Elternteil, nicht aber der in Deutschland lebende Elternteil kindergeldberechtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass aufgrund der unionsrechtlichen Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln ist, als würde sie in Deutschland leben. Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheide, ob Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht gelte auch der geschiedene im Ausland mit dem Kind lebende Elternteil als in Deutschland lebend. Damit stehe diesem Elternteil das Kindergeld zu.
BFH, Urteile vom 10.03.2016 III R 17/13