Dies hat der EuGHMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) am 22.03.2012 entschieden. (3. Sektion, Urteil vom 13.12.2011 - Beschwerde Nr. 27853/09: X ./. Lettland). Zwar bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung der Konventionsstaaten den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind zu ermöglichen, wenn dies im Interesse des Kindeswohl liege. Eine Verpflichtung, dem biologischen Vater die Möglich zu geben, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten folge hieraus jedoch nicht notwendigerweise. Soweit ein Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und dem rechtlichen Vater bestehe, der sich regelmäßig um das Kind kümmere, sei diesem Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem (angeblichen) leiblichen Vater und seinem Kind.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.