Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Bau- und Architektenrecht

Artikel vom

Finger weg von Schwarzarbeit!

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Handwerker Bauherren anbieten, Arbeiten "ohne Rechnung" oder "unter der Hand" etc. durchzuführen und bei entsprechender Beauftragung einen vergünstigten Preis in Aussicht stellen.

Umgekehrt fragen Bauherren auch Handwerker gezielt nach, ob dies möglich sei. Bei entsprechenden Verträgen handelt es sich um nichts anderes als um Vereinbarungen von Schwarzarbeit. Derartige Vereinbarungen sind zum einen strafrechtlich relevant, führen aber auch für beide Vertragsparteien zu schwerwiegenden zivilrechtlichen Folgen. Dies hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit in mehreren Entscheidungen bestätigt.

Zum einen weist der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 01.08.2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13, darauf hin, dass der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn die Arbeiten im Wege der Schwarzarbeit erfolgt sind.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Schleswig im Urteil vom 16.08.2013, Aktenzeichen 1 U 24/13, entschieden, dass der Handwerker auch keine Vergütung verlangen kann. Dies gilt selbst, wenn die Schwarzgeldabrede nicht den gesamten Vertrag betrifft, sondern nur Teile des Vertrages. Ist also vereinbart, dass die Leistungen des Handwerkers teilweise ohne Rechnung erbracht werden, teilweise aber auch auf Rechnung, so ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig, weshalb der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung, noch irgendwelchen Aufwendungsersatz für den Wert der bereits erbrachten handwerklichen Leistung verlangen kann.

Sämtlichen Beteiligten eines Bauvertrages kann daher nur nachdrücklich davon abgeraten werden, sich auf derartige Verträge einzulassen!