In einem aktuellen Fall, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte, war das Ende der Verjährungsfrist der 4. Juni 2008, 24:00 Uhr, angegeben. Richtigerweise hätte die Frist aber erst am 5. Juni 2008, 24:00 Uhr geendet. Das OLG Braunschweig nahm eine wirksame Verkürzung durch Parteivereinbarung an, weshalb die Ansprüche verjährten. (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012, Aktenzeichen 8 O 7/12).
Die Entscheidung gibt Anlass davor zu warnen, ohne gründliche Lektüre ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Es erscheint generell sinnvoll, auf die Angabe konkreter Verjährungszeitpunkte zu verzichten, da hierdurch gegebenenfalls Fristen verkürzt werden und Rechte abgeschnitten werden.