Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

Ihre Fachanwälte

Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Bau- und Architektenrecht

Artikel vom

Vorsicht bei Gewährleistungsfristen im Abnahmeprotokoll

Findet sich im Abnahmeprotokoll die individuelle Angabe des Endtermins der Gewährleistungsfrist und wird dieses Protokoll während der Abnahme durch die Parteien unterzeichnet, so gilt die dort vereinbarte Verjährungsfrist. Dies ist auch und insbesondere dann der Fall, wenn diese kürzer als die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist, auch wenn diese fehlerhaft ermittelt wurde.

In einem aktuellen Fall, den das OLG Braunschweig zu entscheiden hatte, war das Ende der Verjährungsfrist der 4. Juni 2008, 24:00 Uhr, angegeben. Richtigerweise hätte die Frist aber erst am 5. Juni 2008, 24:00 Uhr geendet. Das OLG Braunschweig nahm eine wirksame Verkürzung durch Parteivereinbarung an, weshalb die Ansprüche verjährten. (OLG Braunschweig, Urteil vom 20.12.2012, Aktenzeichen 8 O 7/12).

Die Entscheidung gibt Anlass davor zu warnen, ohne gründliche Lektüre ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Es erscheint generell sinnvoll, auf die Angabe konkreter Verjährungszeitpunkte zu verzichten, da hierdurch gegebenenfalls Fristen verkürzt werden und Rechte abgeschnitten werden.