Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Bau- und Architektenrecht

Artikel vom

Vorsicht bei Zahlungen direkt an den Nachunternehmer

Bei Bauvorhaben findet sich häufig die Konstellation, dass ein Bauherr einen Unternehmer beauftragt, der seinerseits einen Nachunternehmer ganz oder teilweise mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt. Vorsicht ist geboten, wenn der Bauherr in Absprache mit seinem Vertragspartner an den Nachunternehmer leistet.

So hat das OLG Braunschweig in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung für Recht erkannt, dass bei Insolvenz des eigentlichen Vertragspartners der Insolvenzverwalter trotz der Zahlung an den Nachunternehmer erneut Zahlung verlangen kann. Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2006 leistete ein Auftraggeber eine Direktzahlung an einen Nachunternehmer des Auftragnehmers. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen war der Auftragnehmer zahlungsunfähig, was der Auftraggeber auch wusste. Der Nachunternehmer weigerte sich ohne eine Direktzahlung die Arbeiten noch auszuführen, weshalb der Auftraggeber sich zu dieser Direktzahlung entschloss.

Das OLG Braunschweig entschied, dass hier ein Fall der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung vorliege, so dass die zur Direktzahlung erteilte Zustimmung des Auftragnehmers wirksam gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden konnte. Der Auftraggeber konnte sich daher gegenüber dem Insolvenzverwalter des Auftragnehmers nicht mehr darauf berufen, dass er bereits an den Nachunternehmer gezahlt hat. Er musste im Ergebnis den Betrag ein weiteres mal zahlen.

Tipp: Sollten Bauherren davon Kenntnis erlangen, dass ihr Vertragspartner Zahlungsschwierigkeiten hat ist davor zu warnen, eine solche Direktzahlungsvereinbarung einzugehen. Es droht die Gefahr, dass später eine Doppelzahlung erforderlich wird. In einer solchen Situation sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden.

(OLG Braunschweig, Urteil v. 10.11.2011, Aktenzeichen 8 U 199/10)