Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Bau- und Architektenrecht

Artikel vom

Baukostenmodell (§ 6 Abs. 3 HOAI 2013) unwirksam

Mit der HOAI 2009 führte der Verordnungsgeber erstmals das sogenannte Kostenvereinbarungsmodell ein.

Danach war es möglich, den Parteien der Honorarberechnung fiktive anrechenbare Kosten der Honorarberechnung zugrunde zu legen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung und Kostenberechnung vorliegen und die Fiktivkosten nachprüfbar sind, zum Beispiel auf der Grundlage einer Bedarfsplanung. Dieses Baukostenvereinbarungsmodell wurde eingesetzt, um Honorarvereinbarungen sicher zu gestalten. Nicht selten führte dies allerdings auch zu einer Verletzung des ansich geschuldeten Mindestsatzhonorars. Insbesondere die öffentliche Hand hat von der Möglichkeit der Honorarvereinbarung gerne Gebrauch gemacht.

Mit Urteil vom 24.04.2014, Aktenzeichen VII ZR 64/13, hat der Bundesgerichtshof die inhaltlich identische Regelung der HOAI 2009 für unwirksam erklärt. Damit sind Honorarvereinbarungen, die auf Basis des § 6 Abs. 2 HOAI 2009 oder § 6 Abs. 3 HOAI 2013 getroffen wurden, nichtig. Der Architekt oder Ingenieur hat in diesem Fall Anspruch auf das Mindesthonorar auf Basis der zutreffenden Baukosten. Innerhalb der Verjährungsfristen kann eine Nachberechnung vorgenommen und das zusätzliche Honorar nachgefordert werden. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage wie zu verfahren ist, wenn zunächst höhere Baukosten angenommen und damit ein höheres Honorar als das Mindesthonorar vereinbart worden sind. Auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Vertragsregelungen unwirksam sind und daher nur das Mindesthonorar geschuldet wäre.