Danach war es möglich, den Parteien der Honorarberechnung fiktive anrechenbare Kosten der Honorarberechnung zugrunde zu legen, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung und Kostenberechnung vorliegen und die Fiktivkosten nachprüfbar sind, zum Beispiel auf der Grundlage einer Bedarfsplanung. Dieses Baukostenvereinbarungsmodell wurde eingesetzt, um Honorarvereinbarungen sicher zu gestalten. Nicht selten führte dies allerdings auch zu einer Verletzung des ansich geschuldeten Mindestsatzhonorars. Insbesondere die öffentliche Hand hat von der Möglichkeit der Honorarvereinbarung gerne Gebrauch gemacht.
Mit Urteil vom 24.04.2014, Aktenzeichen VII ZR 64/13, hat der Bundesgerichtshof die inhaltlich identische Regelung der HOAI 2009 für unwirksam erklärt. Damit sind Honorarvereinbarungen, die auf Basis des § 6 Abs. 2 HOAI 2009 oder § 6 Abs. 3 HOAI 2013 getroffen wurden, nichtig. Der Architekt oder Ingenieur hat in diesem Fall Anspruch auf das Mindesthonorar auf Basis der zutreffenden Baukosten. Innerhalb der Verjährungsfristen kann eine Nachberechnung vorgenommen und das zusätzliche Honorar nachgefordert werden. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof die Frage wie zu verfahren ist, wenn zunächst höhere Baukosten angenommen und damit ein höheres Honorar als das Mindesthonorar vereinbart worden sind. Auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze ist davon auszugehen, dass auch in diesem Fall die Vertragsregelungen unwirksam sind und daher nur das Mindesthonorar geschuldet wäre.