In einer aktuellen Entscheidung hat der für das Bauvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass bei einer Schwarzarbeitsvereinbarung der Auftraggeber, der den Werklohn bereits gezahlt hat, diesen selbst dann nicht vom Auftragnehmer zurückverlangen kann, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Den Parteien einer - leider immer noch gängigen - Vereinbarung von Schwarzarbeit muss daher klar sein, dass der Auftraggeber keinerlei Gewährleistungsansprüche erwirbt, umgekehrt der Auftragnehmer keinerlei Zahlungsansprüche. Für beide Parteien stellt sich die Vereinbarung also in höchsten Grade als nachteilig dar, unabhängig von einer strafrechtlichen bußgeldrechtlichen Relevanz.
Es kann daher weiterhin nur davor gewarnt werden, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Hier gilt wie so oft: Ehrlich währt am längsten!
(BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14)