Guntermann und Partner | Ihr gutes Recht. Bei uns im Mittelpunkt.

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Fachanwälte in der Innenstadt von Dortmund

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Kanzlei

Rechtsfragen der Mandantinnen und Mandanten stehen bei uns im Mittelpunkt. Das gilt bereits seit über 60 Jahren. Erfahrene Fachanwälte vertreten Ihr Anliegen engagiert und durchsetzungsstark.

Die Anwaltskanzlei in der Innenstadt von Dortmund wurde 1957 von Rechtsanwalt und Notar a.D. Dr. Willi Guntermann gegründet. Rechtsanwalt Teja Guntermann ist der Sohn und Rechtsanwältin Ricarda Denner die Tochter des Kanzleigründers. Mit Rechtsanwalt Nico Slaby geb. Denner, dem Enkel, ist bereits die dritte Generation der Familie in der Kanzlei tätig.

Die Tätigkeitsgebiete der Partnerschaft umfassen das gesamte Zivilrecht, insbesondere das Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Miet- und WEG-Recht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht sowie Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht. Ein besonderer Schwerpunkt liegt im versicherungsrechtlichen und haftpflichtrechtlichen Bereich, insbesondere in den Bereichen des Verkehrsrechts.

Unsere Rechtsanwälte und Notare


Unsere Fachanwälte sind ausgewiesene Spezialisten auf ihren Gebieten.
Seit Jahren vertreten sie erfolgreich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten.
Zwei unserer Anwälte sind gleichzeitig Notare. Beurkundungen und Beglaubigungen gibt es direkt bei uns.

Ricarda Denner | Rechtsanwältin und Notarin

Ricarda Denner

Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Familienrecht

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Teja Guntermann | Rechtsanwalt und Mediator

Teja Guntermann

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet-/ WEG-Recht

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Rüdiger Leismann | Rechtsanwalt

Rüdiger Leismann

Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Dr. Georg Butterwegge | Rechtsanwalt und Notar

Dr. Georg Butterwegge

Rechtsanwalt und Notar,
Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht

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Nico Denner | Rechtsanwalt

Nico Slaby, geb. Denner

Rechtsanwalt

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Unsere Rechtsgebiete


Unsere Mandanten


Den Mandantenkreis bilden die mittelständische Industrie, Handelsunternehmen, Dienstleister und Freiberufler, Versicherungsgesellschaften und kommunale Versorgungs- und Nahverkehrsbetriebe sowie Privatpersonen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Tel.: +49 (0)231 55 71 51 0

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Kommentare zu Gerichtsurteilen


Arbeitsrecht

Artikel vom

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Zusatzvergütungen?

Das Bundesarbeitsgericht hat dem EuGH eine interessante Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat sich in der Vorabentscheidung damit auseinanderzusetzen, ob tarifliche Regeln, die eine Zusatzvergütung davon abhängig machen, dass eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, ohne zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten zu unterscheiden, die Teilzeitbeschäftigten diskriminiert.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union sind zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt worden.

  1. Behandelt eine nationale gesetzliche Vorschrift Teilzeitbeschäftigte schlechter gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten iSv. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG, wenn sie es zulässt, eine zusätzliche Vergütung für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran zu binden, dass dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, und es damit erlaubt, auf die Gesamtvergütung, nicht auf den Entgeltbestandteil der zusätzlichen Vergütung abzustellen?
  2. Sofern die Frage zu 1. bejaht wird: Ist eine nationale gesetzliche Vorschrift, die es erlaubt, einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung davon abhängig zu machen, dass für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte einheitlich dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, mit § 4 Nr. 1 und dem Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG vereinbar, wenn mit der zusätzlichen Vergütung der Zweck verfolgt wird, eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen?

Sicherlich ist in jedem Einzelfall der Sachverhalt etwas anders gelagert. Wir regen daher an, dass Sie sich individuell durch einen spezialisierten Rechtsanwalt (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) beraten lassen.

Quelle: BAG vom 11.11.2020 -10 AZR 185/20

D17/D3067-20